Kondomautomat „Amor“
Stahlblech | 1959
Leihgabe aus Privatbesitz
Einen „Verkaufsautomaten für Gummiwaren“ brachte Alois Pohlmann Ende der 1950er Jahre an seinem Seifengeschäft in der Bahnhofsstraße 35 an. Eine Packung mit drei Kondomen bekam man hier für 1,- DM – ganz diskret, Tag und Nacht. Auch am Fisörgeschäft Siegel hing spätestens ab 1961 so ein Verkaufsautomat.
Waren die Bewohner der Kleinstadt Halle bereit dafür?
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Details und Hintergründe
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Exponat: Kondomautomat
„Automat für Gummiwaren“
Wie der Verkauf von Kondomen um 1960 für Unruhe sorgte
Wenn in den kommenden Jahren die heutigen „Babyboomer“ in Rente gehen, lohnt sich die Frage, wie der reiche Kindersegen damals zustande kam. Einen Aspekt beleuchten wir hier: Den Streit um Kondomautomaten in Halle.
Verhütung – ein schwieriges Thema…
Um 1960 heirateten junge Leute noch früh, auch um „von zuhause weg zu kommen“ und zusammen wohnen zu können. Die meisten konnten alsbald mit Nachwuchs rechnen, denn Verhütung war ein schwieriges Thema und auch die „Pille“ noch nicht auf dem Markt. Unmöglich war es aber nicht, mit dem Kinderkriegen noch etwas zu warten, denn selbst in einer Kleinstadt wie Halle gab es „Verkaufsautomaten für Gummiwaren“. An seinem Seifengeschäft in der Bahnhofsstraße 35 brachte Alois Pohlmann Ende der 1950er-Jahre so einen Automaten an. Eine Packung mit drei Kondomen bekam man hier für 1,- DM – ganz diskret, Tag und Nacht. Auch am Friseursalon Siegel hing ab 1961 so ein Verkaufsautomat.
Waren die Bewohner der Kleinstadt Halle bereit dafür?
Eine Geschichte von „Sitte und Anstand“
Kondomautomaten gab es bereits um 1900. Meist hingen sie in Herrentoiletten – Verhütung war Männersache. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde der öffentliche Verkauf von Kondomen jedoch verboten; erhältlich waren sie nur noch vereinzelt in Beratungsstellen, später auch in Drogerien und Friseurläden.
Vor etwa 100 Jahren wurde das Gesetz geändert: Angesichts ihrer schützenden Wirkung von Kondomen gegen Krankheiten die Automaten ab 1927 erlaubt, solange sie nicht gegen „Sitte und Anstand“ verstießen. Diese ungenaue Regelung galt auch in der Bundesrepublik weiter. In Kleinstädten wurde meist strenger auf „Sitte und Anstand“ geachtet, als in Großstädten, wo man mit weniger öffentlicher Empörung rechnete.
Soviel zunächst zur Geschichte. In Halle löste der erste, an sich unscheinbare Kondomautomat 1959 eine erbitterte gerichtliche Auseinandersetzung aus, wie die Akten des Stadtarchivs dokumentieren.
„Bedrohung der öffentlichen Ordnung“
Im Januar 1959 wurde gegen den Inhaber des Seifengeschäfts eine Ordnungsverfügung verhängt. und der „Verkauf von Gummischutzmitteln aus Warenautomaten“ untersagt. Die Begründung spiegelt die Moralvorstellungen der damaligen Zeit:
„Es ist festgestellt worden, dass Sie in Verbindung mit ihrem Ladengeschäft aus einem Warenautomaten auf öffentlicher Straße Gummischutzmittel zum Verkauf anbieten.“[1] hieß es darin, und weiter: „Durch das Anbieten von Gummischutzmitteln aus Warenautomaten auf öffentlichen Straßen werden Gefahren verursacht, die die öffentliche Ordnung bedrohen. Sie bestehen darin, dass Kindern und Jugendlichen Verwahrlosung und Schädigung ihrer Moral droht, indem sie sich unschwer Gummischutzmittel aus Warenautomaten beschaffen können. Dadurch wird der Ort, an dem ein Warenautomat mit Gummischutzmitteln aufgestellt wird zu einem solchen gestempelt, an dem der Jugend Verwahrlosung droht.“[2]
Gefahren für die öffentliche Ordnung, Gefahr der Verwahrlosung und Schädigung der Moral von Kindern und Jugendlichen durch den Automatenverkauf von Kondomen? Heute kaum vorstellbar, und dennoch war diese hochamtliche Ordnungsverfügung einschließlich der Mitteilung der Rechtsgrundlage und Rechtsbehelfsbelehrung vor gut 60 Jahren noch Auftakt für einen umfänglicheren Rechtsstreit, der die Gemüter bewegte und Bürger, Händler, Amtsvertreter und nicht zuletzt Rechtsanwälte beschäftigte. Was war geschehen?
„Gummischutzmittel“ – Verkauf nur versteckt in Hauseingängen
Im Jahr 1956 hatte die Bundesregierung den Verkauf von Verhütungsmitteln über Automaten grundsätzlich verbieten wollen. Dafür sollte die die Gewerbeordnung geändert werden. Der Bundesrat wies den Vorschlag jedoch zurück, da er ein eigenes Gesetz für unnötig hielt.
Wegen der unklaren Rechtslage entschieden Gerichte sehr unterschiedlich: Manche untersagten Kondomautomaten aus Gründen der Sittlichkeit, andere erlaubten sie, teils abhängig vom Standort. Besonders kritisch sah man Geräte an öffentlichen Plätzen oder in der Nähe von Kirchen, Schulen oder Treffpunkten Jugendlicher. Automaten, die versteckt in Hauseingängen hingen, wurden dagegen eher akzeptiert, vor allem wenn sie hoch angebracht waren, sodass Heranwachsende sie nicht erreichen konnten.
Diese Rechtslage führte manchmal zu heute skurril anmutenden Versuchen, Kondome weiterhin zu verkaufen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. So wurden die Kondome beispielsweise in neurales Papier eingepackt oder unter Packungen mit Badesalz versteckt.
Der Bundesgerichtshof schaltet sich ein
Der Bundesgerichtshof setzte der widersprüchlichen Urteilspraxis schließlich ein Ende: Karlsruhe verhängte im März 1959 ein grundsätzliches Verbot für die Maschinen: „Der Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstandes die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält.“[3] In Halle wurde fortan akribisch auf die Einhaltung der aktuellen Kondomautomaten–Gesetzgebung geachtet. Das Ordnungsamt, ließ den Friseursalon und das Seifengeschäft. regelmäßig durchseinen Außendienstbeamten, Herrn Siegmann, kontrollieren.
Haller Kondomautomat weiter beliebt
Ungeachtet dessen befüllte Friseur Siegel seinen Automaten an der Langen Straße weiterhin mit „Gummischutzmitteln“. Offenbar erfreuten sich die Kondome in Halle einiger Beliebtheit.
Nach mehrfacher Ermahnung meldete der ratlose Kontrollbeamte den Fall, und der Friseurmeister wurde daraufhin polizeilich vernommen. Dabei kam zu Tage, das ein Kölner Rechtsanwalt Frisören und Drogisten versichere, diese Art des Kondomverkaufes sei nicht strafbar. Allerdings handelte dieser Rechtsanwalt, nach Ansicht des ermittelnden Staatsanwaltes, wohl im Auftrag der Gummischutzmittelindustrie! Der Staatsanwalt ging daher von einem „entschuldbaren Irrtum“[4] seitens des Haller Friseurs aus. Er stellte das Verfahren darum ein, zumal sich der Befragte bereit erklärte, den Verkauf sofort einzustellen. In Folge dessen fehlte es den jungen Erwachsenen in Halle ab 1961 an frei zugänglichen Verhütungsmitteln und die Geschichte der Babyboomer nahm ihren Lauf…
Stefan Plogmann im Februar 2026
[1] Stadtarchiv Halle (Westf.), Bestand D.
[2] Stadtarchiv Halle (Westf.), Bestand D. Dort heißt es:
Halle 23. Januar 1959
Gerichtet gegen:
Herrn Alois Pohlmann, Bahnhofstraße 35
Ordnungsverfügung
Betrifft: Untersagung des Verkaufs von Gummischutzmitteln aus Warenautomaten
Es ist festgestellt worden, dass Sie in Verbindung mit ihrem Ladengeschäft aus einem Warenautomaten auf öffentlicher Straße Gummischutzmittel zum Verkauf anbieten.
Durch das Anbieten von Gummischutzmitteln aus Warenautomaten auf öffentlichen Straßen werden Gefahren verursacht, die die öffentliche Ordnung bedrohen. Sie bestehen darin, dass Kindern und Jugendlichen Verwahrlosung und Schädigung ihrer Moral droht, indem sie sich unschwer Gummischutzmittel aus Warenautomaten beschaffen können. Dadurch wird der Ort, an dem ein Warenautomat mit Gummischutzmitteln aufgestellt wird zu einem solchen gestempelt, an dem der Jugend Verwahrlosung droht. Damit ist eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung gegeben. Aufgrund des Paragraph 44 /10 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.10 1956 […] fordere ich Sie auf, den Verkauf von Gummischutzmitteln aus Warenautomaten sofort einzustellen. Für den Fall, dass Sie diese Verfügung nicht verfolgen, wird in hierdurch aufgrund der Paragraphen 60 und 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen […] die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 100 D-Mark angedroh.“
[3] BGH, 27. Januar 1961 – 1 StR 600/60; „ Der Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstandes die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen“ (Bestätigung von BGHSt 13,16).
[4] Stadtarchiv Halle (Westf.), Bestand D. Die Anweisung des Ordnungsamtes an den Außendientbeamten vom 14. November 1961 lautete. Der Bundesgerichtshof hat einen Beschluss bestätigt, dass gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen. Ich bitte Sie gelegentlich von Dienstfahrten darauf zu achten, ob im Amtsbezirk in Warenautomaten Gummischutzmittel angeboten oder feilgehalten werden. Die Automaten beim Friseurgeschäft Siegel und dem Seifengeschäft Pohlman in Halle Westfalen bitte ich besonders zu überprüfen“. Der Beamte erstattete daraufhin Bericht an das Ordnungsamt: „[…] die Kontrolle habe ich durchgeführt. Nach wie vor hat Herr Siegel […] die Gummischutzmittel in seinem Verkaufsautomaten. Wie er mir sagte, würde er laufend kontrolliert. Man dürfe das auch, denn das Ordnungsamt hätte den Prozess bekanntlich verloren. Was soll hier nun geschehen? Soll Strafantrag gestellt werden? Bei den anderen Geschäftsleuten fand ich keine Gummischutzmitteln in den Verkaufsautomaten vor.“
Weiterführende Literatur::
Steinbacher, Sybille: Wie der Sex nach Deutschland kam. Der Kampf um Sittlichkeit und Anstand in der frühen Bundesrepublik, München 2011.