Überflüssige Hunde! Eine Luxussteuer für Diener, Pferde und auch für Hunde führte Preußenkönig Friedrich Wilhelm III ein. Diese erlaubte den Städten ab 1829, eine Hundesteuer zu erheben. Laut Akte stellte der Haller Rat 1835 fest, dass auch „in hiesiger Stadt … viele überflüßige Hunde sich befänden“ und die Einführung der Steuer daher zweckmäßig sei. Pro „Luxushund“ brachte dies 15 Silbergroschen ein. Mehr zur Besteuerung von Invalidenhunden im Ersten Weltkrieg, Wehrmachts- und Kampfhunden in Halle erfahren Sie weiter unten.
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1835 Einführung der Hundesteuer in Preußen…
Friedrich Wilhelm III., seit 1797 König von Preußen, erließ am 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde, die für ein Gewerbe notwendig waren und Wachhunde der Bauern. Mit der Kabinettsorder vom 29. April 1829 wurde den Stadtgemeinden die Berechtigung erteilt, eine Hundesteuer einzuheben. Dies war in Deutschland somit die erste allgemeine staatliche Berechtigung für eine Hundesteuer von Kommunen.
…und in Halle
„Dem heute versammelten …rathe der Stadt Halle wurde vorgetragen, ob es nicht zweckmäßig sei, in hiesiger Stadt von der allerhöchsten Cabinettsorder vom 29. Aprill 1829 erteilten Berechtigung von der Einführung einer Hundesteuer Gebrauch zu machen. Nach Verlesung der eben erwähnten allerhöchsten Kabinetsordre erklärte … Gemeinde es für zweckmäßig, diese Steuer einzuführen, da hier viele überflüßige Hunde sich befänden…“[1]
Diese Zeilen aus dem Jahr 1835 begründeten die „Hundesteuergrundordnung“ in Halle. Seit diesem Zeitpunkt wurde hier nachweislich erstmals das Halten von Hunden besteuert. Nach §1 dieser Bestimmung mussten für einen Hund jährlich 15 Silbergroschen entrichtet werden. Die Hundehalter wurden in Listen fein säuberlich erfasst und somit aktenkundlich gemacht. Die erste Liste für das Erhebungsjahr 1835 umfasste 43 Hundehalter mit 47 Hunden.
Kaiserreich – Verheimlichung von Hunden
Nach der „Ordnung betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stadt Halle vom 12. März 1895“ hatte derjenige jährlich eine Steuer von 10 Mark zu entrichten, „wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält“. Auch an Schwarzhalter wurde zu diesem Zeitpunkt bereits gedacht: „wer sich durch Verheimlichung eines Hundes zu entziehen versuchte“, unterlag einer Strafe bis zur Höhe von dreißig Mark.[2] Nach der entsprechenden Ordnung vom 26. Mai 1913 war nun nur noch eine jährliche Steuer von 6 Mark pro Hund zu zahlen.[3]
Erster Weltkrieg – Verminderung der Luxushunde
Auch an der Hundesteuer ging der Erste Weltkrieg nicht spurlos vorbei. Der Regierungspräsident in Minden wies in seinem Schreiben vom 19.6.1915 darauf hin, dass „die Hundesteuern der Kreise und Gemeinden nicht durchweg in dem zulässigen und erwünschten Maße ausgenützt sind. Ihre Erhöhung für alle irgendwie entbehrlichen Hunde ist aber in der Kriegszeit noch besonders dadurch gerechtfertigt, dass die Fütterung der Hunde einen Teil der vorhandenen Nahrungsmittel beansprucht, deren sparsame Verwendung jetzt dringend geboten ist.“[4] Auch der Präsident des Kriegsernährungsamtes schaltete sich mit Schreiben vom 22. Juli 1916 ein: „die Knappheit der für die menschliche Ernährung zur Verfügung stehenden Lebensmittel hat in der Presse und in zahlreichen Eingaben unter anderem auch zu dem Vorschlage Veranlassung gegeben, auf eine Verminderung der Luxushunde hinzuwirken, wodurch insbesondere Brot, Kartoffel, Milch und Fleisch erspart würden.“[5]
Am 22. Oktober 1918 meldete sich der Minister des Innern zu Wort. Er war der Ansicht, dass „den Kriegsblinden ihr Schicksal in hohem Maße durch die Beigabe von in der Führung Blinder ausgebildeter Hunde erleichtert werden konnte“. Da die Haltung dieser Hunde jedoch erhebliche Unkosten verursachte, schlug er vor, auf die Kreise und Gemeinden daraufhin einzuwirken, dass sie entweder in ihre Hundesteuerordnungen eine Befreiungsvorschrift für Führhunde von Kriegsblinden aufnahmen oder im einzelnen Falle Kriegsblinden entsprechenden Steuererlass gewährten.[6] Diesem Vorschlag wurde in Halle übrigens gefolgt. Auch für die in Gefangenenanstalten dienstlich zu Wachzwecken gehaltenen Hunde, Diensthunde der Forst- und Polizeibeamten und Militärdiensthunde wurde, dem Wunsch des Herrn Justizministers entsprechend, grundsätzlich Steuerfreiheit gewährt.[7]
In der auf den 4. Februar 1924 anberaumten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in Halle wurde die Hundesteuer wie folgt festgesetzt:
Anwesend waren: Amtmann Wolf und Stadtvorsteher Lange sowie die Verordneten Tüscher, Rolff, Wienstrath, Henkel, Schumacher, Witte, Frl. Dr. Kisker, Windmöller und Dessin.[8] Auch in diesen Zeiten wurde derer gedacht, die sich der Steuerpflicht zu entziehen gedachten. Bürgermeister Meyer zu Hoberge mahnte mit Schreiben vom 23.07.1936 an: „es ist festgestellt worden, dass ein Teil der in der Stadt Halle (Westf.) gehaltenen Hunde zur Kreis- bzw. Städt. Hundesteuer nicht angemeldet sind. Ich richte an die säumigen Hundebesitzer eine letzte Warnung und bestimme eine Schonfrist bis zum 1. August 1936.“[9] Ob dieser Appell tatsächlich Wirkung zeigte, lässt sich leider nicht belegen.
Nationalsozialismus – Wehrmachtshunde steuerfrei
In der „Nachweisung derjenigen Hundebesitzer der Stadt Halle i. W., welche nicht zur städtischen Hundesteuer herangezogen sind“ gab es im Jahr 1939 28 Halter mit ebenso vielen Hunden. In dieser Liste wurden erstmals nicht nur die Namen der von der Steuerpflicht befreiten Halter mit Anschrift, sondern auch die Rasse des Hundes, dessen Farbe und Geschlecht aufgeführt. Besonders beliebt war offenbar der Spitz, daneben auch Schäferhund, Terrier und Dackel.[10]
Zu erwähnen sind noch die Wehrmachthunde, die selbstverständlich ebenfalls von der Steuer befreit waren und eine eigene Erkennungsmarke mit sich führten.[11]
1960er Jahre – Wer bekommt die Hundesteuer?
Gemäß Runderlass vom 10.3.1939 war nun der Landkreis Halle (Westf.) für die Erhebung der Hundesteuer zuständig.
Dieser erhob die Abgabe nach den in dieser Vorschrift geltenden Höchstsätzen, und zwar:
(vormals Reichsmark, Schreiben vom 12.6.1963).
Es war jedoch aufgrund eines weiteren Runderlasses vom 18.8.1962 möglich, diese Steuerhöchstsätze für den ersten Hund um bis zu 50 v.H. sowie für den zweiten und jeden weiteren Hund um bis zu 100 v.H. zu überschreiten.[12] Die zulässigen Hundesteuerhöchstsätze waren nach Gemeindegrößenklassen gestaffelt.
Sie betrugen in Gemeinden bis 2.000 Einwohnern:
und bei über 2.000 bis 10.000 Einwohnern:
Die Gemeinde Halle mit einer Einwohnerzahl über 2.000 hat von der Erhebung der höheren Steuersätze Gebrauch gemacht. In dem oben genannten Schreiben wurde den Gemeinden vom Kreistag nahe gelegt, die Hundesteuer selbst als Gemeindesteuer zu erheben. Das Steueraufkommen würde in diesem Fall in voller Höhe den Gemeinden verbleiben. Außerdem wurde auf verwaltungsmäßige Vorteile hingewiesen. So sollte die Erfassung und Kontrolle den Ämtern und Gemeinden leichter möglich sein als dem Landkreis. Als Begründung wurde angegeben, dass die Steuerpflichtigen noch andere Steuern an die Gemeinde zahlten, so dass die Hundesteuer bei dieser Gelegenheit als Nebenabgabe mit eingezogen werden könnte. Der Landkreis hingegen musste für das Einziehungsgeschäft die Hilfe der Amtsverwaltungen in Anspruch nehmen. Ein Beschluss, ob die Hundesteuer selbst erhoben werden sollte, wurde von der Gemeinde bis zum 1. August 1963 erbeten.
Am 10.1.1964 teilte der Amtsdirektor dem Landkreis mit, dass die Gemeindevertretungen des Haller Amtsbezirks einstimmig beschlossen haben, auf die Erhebung der Hundesteuer als Gemeindesteuer zu verzichten und die Verwaltungs- und Ertragshoheit weiterhin dem Landkreis zu überlassen. Eine Empfehlung, die Hundesteuer in der Stadt Halle (Westf.) zu erhöhen, wurde ausgesprochen. Bei der Fülle der Aufgaben würde die Stadt dankbar begrüßen, wenn der Landkreis einen Teil des Aufkommens zu Gunsten der Stadt abzweigen würde. Sodann teilte der Landkreis mit Schreiben vom 4.5.1964 den Bürgermeistern und Amtsdirektoren mit, dass von den 37 Gemeinden des Landkreises 21 beschlossen haben, die Hundesteuer als Gemeindesteuer zu erheben, 16 Gemeinden wollten die Steuer weiterhin dem Landkreis überlassen. Der Kreistag habe am 25.3.1964 von der Stellungnahme der Gemeinden Kenntnis genommen und daraufhin beschlossen, dass – die Erhebung der Hundesteuer den Gemeinden überlassen wird und – der Landkreis die Steuer letztmalig für das Rechnungsjahr 1964 erhebt. Daraufhin haben sämtliche Gemeindevertretungen beschlossen, ab 1.1.1965 die Hundesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Für die Beurteilung der Höhe der Steuersätze war die Einwohnerzahl der Gemeinden von Bedeutung.
Halle mit 7.711 Einwohnern erhob für den ersten Hund eine Steuer in Höhe von:
1970er Jahre – teurer „Zweithund“
Durch die kommunale Gebietsreform verloren die Hundesteuersatzungen der früheren Gemeinden mit Ablauf des Jahres 1973 ihre Gültigkeit. Die durch den Rat der Stadt Halle (Westf.) daraufhin am 12. Dezember 1973 beschlossene Satzung sah eine jährliche Steuer in Höhe von
vor.
In den kommenden Jahren wurden die Hundesteuersätze durch Änderungssatzungen unregelmäßig moderat erhöht.
Ab 1.1.1983 z.B. waren für
zu zahlen.
Diese Sätze behielten nun insgesamt zehn Jahre lang ihre Gültigkeit, bis die Hundesteuer zum 1. Januar 1993 um 33 Prozent erhöht wurde. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Stadt Halle rund 18.000 Einwohner und etwa jeder zehnte besaß einen Hund, was etwa 1.800 Vierbeiner im Stadtgebiet ausmachte.
Einstimmig und ohne lange Diskussion beschloss der Haller Haupt- und Finanzausschuss folgende Steuersätze:
Von dieser Erhöhung versprach man sich ein Mehr in der Stadtkasse von ca. 25.000 DM. Insgesamt war die Hundehaltung in Halle allerdings noch recht preiswert.
Denn laut Runderlass des zuständigen Innenministers von Nordrhein-Westfalen hätte eine Stadt in der Größe von Halle viel mehr verlangen können:
1990er Jahre – „Unfälle“ mit Kampfhunden
Nachdem im Jahre 1997 die Steuer für Halter von zwei Hunden und mehr erhöht worden ist, gaben die „Unfälle“ mit sog. Kampfhunden Veranlassung, auch in Halle eine Sondersteuer einzuführen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.11.1997 mit dieser Thematik befasst und ab 1.1.1998 folgende Steuersätze beschlossen:
Hierbei werden als Kampfhunde solche Hunde bezeichnet, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht.[13] Die Einführung dieser Sondersteuer hat auch in Halle zu einer lebhaften Diskussion in der Bevölkerung geführt. Die Zahl der (angemeldeten) Kampfhunde liegt jedoch lediglich bei zwei bis vier Tieren im Jahr. Im Dezember 2010[14] liegen die Steuersätze bei insgesamt 21.328 Einwohnern und 1.267 angemeldeten Hunde bei :
Andreas Germann
[1] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte A 341.
[2] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte A 151.
[3] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[4] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 998.
[5] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[6] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[7] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[8] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[9] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[10] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999, Steuerbefreiung für Hunde, die zur Bewachung oder zum
Gewerbe unentbehrlich sind.
[11] Stadtarchiv Halle (Westf.), Akte C 999.
[12] Stadt Halle (Westf.), Steueramt, dort geführte Akten.
[13] In diesem Sinne sind Kampfhunde insbesondere Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino Neapolitano, Fila
Brasil, Doque-Bordeaux, Mastino Español, Staffordshire-Bullterrier, Dog Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog und Bulldog.
[14] Stadt Halle (Westf.), Info Bürgerbüro.